§ 16
Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Namentlich haben sie sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Anstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Die
§§ 93
und
116 des Aktiengesetzes
gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände der Anstalt, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der Anstalt bestehen.
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