§ 12d
Rücktritt
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung
- 1.
-
vor Beginn der Prüfung oder
- 2.
-
nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Fußnoten
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