§ 16
Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes,
der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder
(1) Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn eine Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung im Rahmen der Amtshilfe angefordert hat, sich die Träger vertraglich zur Hilfeleistung verpflichtet haben oder auf Grund sonstiger rechtlicher Bestimmungen zur Hilfeleistung verpflichtet sind.
(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder sowie der Kreise und Gemeinden anderer Länder die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte des Landes Berlin.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KatSchG+BE+%C2%A7+16&psml=bsbeprod.psml&max=true