§ 18
Unabhängigkeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem
Disziplinargesetz
vom Amt zu entbinden sind;
§ 39 des Beamtenstatusgesetzes
findet keine Anwendung.
(2) Den Mitgliedern des Landespersonalausschusses dürfen aus ihrer Tätigkeit keine dienstlichen Nachteile entstehen.
Fußnoten
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