§ 17
Fortbildung und Berufseingangsphase
(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung und Erweiterung der für die Ausübung ihres Lehramtes erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweiligen Anforderungen in ihrem Lehramt. Die Fortbildung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der professionellen Entwicklung von Lehrkräften in ihrem pädagogischen Handeln. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung fördert die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung der interkulturellen Perspektive, der Genderkompetenz und der Perspektive der gesellschaftlichen Vielfalt.
(2) Fortbildungsmaßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für die fachliche Weiterentwicklung und Kompetenzförderung des pädagogischen Personals, für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule sowie für Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten.
(3) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Jede Lehrkraft hat ihre Fortbildung so einzurichten, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer sonstigen dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehört auch die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit.
(4) Die Berufseingangsphase hat das Ziel, die bisher erworbenen Qualifikationen der erstmalig unbefristet eingestellten Lehrkräfte zu erweitern, zu vertiefen und ihre individuelle Handlungssicherheit zu stärken.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Fortbildung und die Berufseingangsphase durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
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die Inhalte,
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die Dauer,
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die Verbindlichkeit,
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den Umfang,
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die Organisation.
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