§ 19
Überhangmandate und ihr Ausgleich
(1) Den Parteien verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze (
§ 16
) auch dann, wenn sie die nach
§ 17
ermittelte Anzahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).
(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Das Nähere über die Berechnung bestimmt die
Landeswahlordnung
.
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