§ 20
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
,
Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin
) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes
,
Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
) eingeschränkt.
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