§ 18
Evaluation und Bericht
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluation ist so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu berichten.
Fußnoten
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