§ 18
(1) Die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege obliegt den Präsidenten, dem Generalstaatsanwalt in Berlin und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Berlin für die in ihren Geschäftsbereichen ausgestellten öffentlichen Urkunden.
(2) Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt die Beglaubigung der Unterschriften der Notare seines Gerichtsbezirks.
(3) Für eine weitere Beglaubigung ist die Senatsverwaltung für Justiz zuständig.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GVGAG+BE+%C2%A7+18&psml=bsbeprod.psml&max=true