Gesetz zur Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Vom 23. Juni 2005
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§ 25
Förderung von Modellversuchen
Das Land Berlin kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Diese Möglichkeit besteht auch im Bereich der Kindertagespflege.
Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Weiterentwicklung des bedarfgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322)
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