§ 26
Kostenbeteiligung
(1) Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme der nach
§ 23
finanzierten Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung sowie an den Kosten der Kindertagespflege nach den Vorschriften des
Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird vom zuständigen Jugendamt festgesetzt und bei der Finanzierung des Platzes nach
§ 23
unmittelbar abgesetzt; sie ist im Falle einer Bedarfsfeststellung nach
§ 7
mit dieser zu verbinden. Dies gilt auch für Überprüfungen und Anpassungen der Kostenbeteiligung. Im Falle einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung nach den Vorschriften des
Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes
werden die Nachforderungen und Rückzahlungen vom Jugendamt unmittelbar gegenüber den zur Kostenbeteiligung Verpflichteten durch Bescheid geltend gemacht.
(2) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des
§ 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
, des
§ 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
oder des
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes
haben, bleibt dieser unberührt und ist im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.
(3) Soweit die Abrechnung der Mehraufwendungen für Ausflüge oder für eine im Angebot enthaltene Verpflegung nach
§ 28 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder
§ 34 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
oder
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes
mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens erfolgt, gilt
§ 7 Absatz 9
entsprechend.
Fußnoten
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