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Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen
und der Überprüfungszeiträume
(Überprüfungsverordnung - ÜV)
Vom 17. Dezember 2009
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Zum 23.02.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und alter § 4 zu § 5 geändert; neuer § 4 und Anlagen 1 bis 3 eingefügt durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. S. 526) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des
§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit
§ 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
vom 7. April 2009 (GVB1. S. 171) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die von der
Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume.
§ 2
Überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
- 1.
-
Dunstabzugsanlagen:
Einrichtungen, in denen Dünste von gewerbsmäßig genutzten Koch-, Grill-, Brat-, Dörr- und Röstanlagen gesammelt und über Dunstrohre, Dunstkanäle oder Schächte ins Freie abgeführt werden;
- 2.
-
Lüftungsanlagen:
Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.
- 3.
-
Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre.
(2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen gilt
§ 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß
§ 4
im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach
Anlage 1
nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die
§§ 4
,
5
,
25
und
26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
gelten entsprechend.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs-und Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in
§ 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung
aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den
Anlagen 2
und
3 zu § 2 Absatz 3
auszustellen.
(4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen.
§ 3
Überprüfungszeiträume
(1) Dunstabzugsanlagen nach
§ 2 Nummer 1
sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.
(2) Lüftungsanlagen nach
§ 2 Nummer 2
sind alle zwei Jahre einmal auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen.
(3) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
§ 4
Bescheid, Anwendung von Vorschriften
(1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach
§ 14 Absatz 2
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen.
(2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
und der
Kehr- und Überprüfungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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