§ 15
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1 Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen erhoben. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 4 Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(3) 1 Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist. 2 Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.
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