§ 3
Ausnahmen
(1) Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen:
- 1.
Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,
- 2.
Verschlusssachen,
- 3.
ausschließlich für den internen Dienstgebrauch bestimmte Mitteilungen,
- 4.
Formblätter und Vordrucke.
(2) Wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen gemäß § 1 Abs. 1.
(3) Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht amtliche Veröffentlichungen, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet über die Ablieferungspflicht das für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständige Mitglied des Senats.
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