§ 19
Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung
(1) Berichtigungen der Altbankenrechnung nach Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz gelten auch als Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz und der vor der Berichtigung festgestellten Jahresabschlüsse in Deutscher Mark. Die sich durch solche Berichtigungen ergebenden Veränderungen im Ausweis der Aktiven oder Passiven sind in dem Jahresabschluß für dasjenige Geschäftsjahr, für das die Berichtigung bestätigt wird, auszuweisen und in dem Geschäftsbericht zu erläutern. Im Falle des § 12 Abs. 3 gilt dies auch für Berichtigungen der Zusatzrechnung. Eine Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz entfällt, soweit in dieser nach § 12 Abs. 2 Satz 2 höhere Rückstellungen für Versorgungsleistungen zu bilden sind als in der Altbankenrechnung.
(2) Vermindert sich durch eine Berichtigung nach Absatz 1 der Überschuß der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, so ist der Minderbetrag
- 1.
auf die freien Rücklagen zu verrechnen,
- 2.
soweit diese nicht ausreichen, auf die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten bestimmten Rücklagen zu verrechnen,
- 3.
soweit auch diese nicht ausreichen, durch den Reingewinn des im Zeitpunkt der Bestätigung der Berichtigung laufenden Geschäftsjahres auszugleichen,
- 4.
soweit auch dieser Reingewinn hierzu nicht ausreicht, als Kapitalberichtigungskonto auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Solange ein Kapitalberichtigungskonto besteht, dürfen Reingewinne nicht ausgeschüttet oder in Rücklage gestellt werden.
(3) Erhöht sich durch eine Berichtigung nach Absatz 1 der Überschuß der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, so ist der Mehrbetrag
- 1.
soweit ein Kapitalentwertungskonto oder Kapitalberichtigungskonto besteht, zum Ausgleich dieses Kontos zu verwenden,
- 2.
im übrigen den Rücklagen unter Beachtung der Vorschriften in § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 zuzuführen.
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