Zum 15.02.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1
Erweiterung des Geltungsbereichs
Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord“ wird um die zwei Blöcke 016222 und 016225, die von der Mittenwalder Straße, Gneisenaustraße, Bergmannstraße und dem Südstern begrenzt werden, erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anhang 1). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Bergmannstraße-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).
§ 2
Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
§ 3
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
- 1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
- 2.
nach § 214
Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- 3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215
Absatz 1 BauGB und gemäß § 32
Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. Juli 2018
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
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Mildner-Spindler
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Schmidt
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Stellvertretender
Bezirksbürgermeister
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Bezirksstadtrat für Bauen, Planen
und Facility Management
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Anhang (2 Karten)