§ 3
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
- 1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
- 2.
nach § 214
Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- 3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215
Absatz 1 BauGB und gemäß § 32
Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
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