§ 8
Rechtswirksamkeit
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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