Bauordnung für Berlin
(BauO Bln)
Vom 29. September 2005
1)2)3)
§ 63a
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen
Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß
§ 61 Absatz 1 Nummer 12
verfahrensfrei sind, werden geprüft
1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den
§§ 29
bis
38 des Baugesetzbuchs
,
2.
die Einhaltung der Regelungen in Gestaltungsverordnungen,
3.
die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den
§§ 6
,
9 Absatz 1 und 2
,
§§ 10
und
16 Absatz 2
sowie beantragte Abweichungen im Sinne des
§ 67 Absatz 1 und 2 Satz 2
und
4.
die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Die Übergangsregelungen des
§ 89
sind zu beachten.
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