§ 67
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des
§ 3 Satz 1
, vereinbar sind.
§ 86a Absatz 1 Satz 4
bleibt unberührt. Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden berührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen nach
§ 31 des Baugesetzbuchs
, von Ausnahmen nach
§ 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
, von Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der
Baunutzungsverordnung
verlangen, sowie von Ausnahmen nach anderen Rechtsverordnungen ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. Es gelten die
§§ 68
bis
73
entsprechend.
§ 212a Absatz 1 des Baugesetzbuchs
findet Anwendung.
(3) Ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen worden, so ist die Genehmigung entsprechend einzuschränken.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BE+%C2%A7+67&psml=bsbeprod.psml&max=true