§ 50
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
unbefugt eine der in
§ 32
genannten Berufsbezeichnungen führt,
- 2.
-
entgegen
§ 32 Abs. 1 Satz 2
eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung nach
§ 32 Abs. 1, 2, 4 oder 5
führt,
- 3.
-
eine der in
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
genannten Tätigkeiten ausübt, obwohl er durch bestandskräftige Entscheidung aus der Baukammer ausgeschlossen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Baukammer.
Fußnoten
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