§ 56
Höchstdauer
Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach
§ 55
darf zwölf Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des
§ 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
Fußnoten
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