§ 8
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
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durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
- 2.
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durch Fristablauf oder
- 3.
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wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
1
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
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nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- 2.
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die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
- 3.
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die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
2
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
- 1.
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ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
- 2.
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nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß
§ 5 Nr. 4
teilnimmt oder
- 3.
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sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß
§ 6 Abs. 1
beteiligt.
Fußnoten ...
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