|
Bautechnische Prüfungsverordnung
(BauPrüfV)
Vom 12. Februar 2010
1
Anlage 1
(zu
§ 27 Absatz 1
)
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000
Nr.
|
Gebäudeart
|
anrechenbare
Bauwerte in EUR/m
3
|
1.
|
Wohngebäude
|
113
|
2.
|
Wochenendhäuser
|
99
|
3.
|
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen
|
152
|
4.
|
Schulen
|
144
|
5.
|
Kindertageseinrichtungen
|
129
|
6.
|
Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten
|
129
|
7.
|
Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten
|
150
|
8.
|
Krankenhäuser
|
168
|
9.
|
Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos
|
129
|
10.
|
Hallenbäder
|
139
|
11.
|
eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
|
|
11.1
|
bis 2 500 m
3
Brutto-Rauminhalt
|
55
|
11.2
|
der 2 500 m
3
übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m
3
|
46
|
11.3
|
der 5 000 m
3
übersteigende Brutto-Rauminhalt
|
38
|
12.
|
konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten
|
85
|
13.
|
konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
|
76
|
14.
|
mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m
3
Brutto-Rauminhalt
|
115
|
15.
|
mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m
3
Brutto-Rauminhalt
|
100
|
16.
|
eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen
|
83
|
17.
|
mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen
|
100
|
18.
|
Tiefgaragen
|
154
|
19.
|
Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude
|
40
|
20.
|
Gewächshäuser
|
|
20.1
|
bis 1 500 m
3
Brutto-Rauminhalt
|
30
|
20.2
|
der 1 500 m
3
übersteigende Brutto-Rauminhalt
|
17
|
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
- -
-
bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen
|
5 Prozent
|
- -
-
Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude
|
10 Prozent
|
- -
-
bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse
|
10 Prozent
|
- -
-
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach
§ 27 Absatz 1 Satz 3
|
45 EUR/m
2
|
Sonstiges:
- -
-
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.
- -
-
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m
3
zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
- -
-
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
Fußnoten
Blättern im Gesetz  |
|
|
|
|
|