§ 107a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des
§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
Fußnoten
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