§ 33
Abschluss des Lehrgangs, Wiederholung
(1) Den einjährigen berufsqualifizierenden Vollzeitlehrgang hat erfolgreich abgeschlossen, wer am Ende des Bildungsganges in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (Abschlussnoten, § 10 Abs. 1 und 3) erreicht hat. Minderleistungen in einem einzigen Fach können nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 ausgeglichen werden.
(2) Minderleistungen in berufsfeldübergreifenden und fachtheoretischen Unterrichtsfächern können durch bessere Leistungen in anderen berufsfeldübergreifenden und fachtheoretischen Unterrichtsfächern ausgeglichen werden. Als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung gelten mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern; als Ausgleich für eine ungenügende Leistung gelten mindestens gute Leistungen in zwei Fächern. Leistungen im Fach Sport/Gesundheitsförderung können nur zum Leistungsausgleich für berufsfeldübergreifende Fächer herangezogen werden.
(3) Nicht ausreichende Leistungen in einem fachpraktischen Fach können nur durch bessere Leistungen in einem anderen fachpraktischen Fach ausgeglichen werden. Als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung gilt eine mindestens befriedigende Leistung; als Ausgleich für eine ungenügende Leistung gilt eine mindestens gute Leistung. Bei fachpraktischen Fächern, die mit mehr als sechs Wochenstunden unterrichtet werden, gelten als Ausgleich für eine mangelhafte Leistung mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern, als Ausgleich für eine ungenügende Leistung mindestens gute Leistungen in zwei Fächern.
(4) Leistungen im Wahlunterricht bleiben bei der Abschlussentscheidung außer Betracht.
(5) Die Wiederholung eines nicht erfolgreich abgeschlossenen Lehrgangs ist in der Regel nicht möglich. Die Schule kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Betroffenen und ihrer Erziehungsberechtigten eine einmalige Wiederholung zulassen. Bei einer Wiederholung sind alle Leistungen neu zu erbringen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BerSchulV+BE+%C2%A7+33&psml=bsbeprod.psml&max=true