§ 34
Zusammensetzung des Bezirksamts
(1) Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten, von denen einer zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamtes beginnt, sobald der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.
(2) Die Mitglieder des Bezirksamts sind hauptamtlich tätig. Ihre Rechtsstellung wird durch Gesetz geregelt.
(3) An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen der Leiter des Rechtsamts oder sein Stellvertreter und der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter mit beratender Stimme teil. Der Vertreter des Rechtsamts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz
besitzen.
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