§ 4
Haushaltsführung des Bezirks
(1) Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des
Haushaltsgesetzes
zugewiesen.
(2) Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.
(3) Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.
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