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für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich, zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist ( § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes ). (2) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig. (3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die
(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 2 und für den in § 26 Nummer 5 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Der in § 26 Nummer 5 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.
§ 27
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
Regelfall |
120 Behandlungseinheiten |
60 Behandlungseinheiten |
Ausnahmefall |
40 weitere Behandlungseinheiten |
20 weitere Behandlungseinheiten |
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert |
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
80 Behandlungseinheiten |
40 Behandlungseinheiten |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
§ 31
Fahrtkosten
(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
- 1.
-
im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,
- 2.
-
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
- a)
-
dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder
- b)
-
die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,
- 3.
-
anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,
- 4.
-
anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
- 5.
-
anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
- 6.
-
zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und
- 7.
-
der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.
Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei
- 1.
-
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- a)
-
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
- aa)
-
„aG“,
- bb)
-
„BI“,
- cc)
-
„H“, oder
- b)
-
der Pflegegrade 3 bis 5 oder
- 2.
-
notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.
- 1.
-
Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie
- 2.
-
Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.
Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn
- 1.
-
eine sofortige Behandlung geboten war oder
- 2.
-
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
§ 32
Unterkunftskosten
(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis 150 Prozent nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig.
(2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten.
(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds ( § 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung ) beihilfefähig.
§ 33
Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn
- 1.
-
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
- 2.
-
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.
§ 34
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
(4) § 26 Nummer 5 , § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 , § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den § § 12 , 13 , 18 , 22 bis 25 , 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig.
§ 35
Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
-
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
-
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 3.
-
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
- 4.
-
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ,
- 5.
-
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
- 6.
-
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 13 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den § § 12 , 13 , 18 , 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
- 1.
-
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten
- a)
-
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
- b)
-
mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ,
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
- 2.
-
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,
- 3.
-
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,
- 4.
-
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
- 5.
-
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
- a)
-
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
- b)
-
für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
- c)
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bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
- d)
-
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und
- e)
-
der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).
Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
§ 36
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
-
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
- 2.
-
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und
- 3.
-
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
§ 37
Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch , wenn
- 1.
-
beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung
- a)
-
beziehen oder
- b)
-
beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und
- 2.
-
die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung einer entsprechenden Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beigetreten ist.
(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie
- 1.
-
pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder
- 2.
-
die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9 .
§ 38
Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.
(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig.
(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b , 123 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4 , § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. Für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig.
(9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(10) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.
§ 38a
Häusliche Pflege
(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Leistungen
- 1.
-
zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder
- 2.
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zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags
sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.
(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
- 1.
-
während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
- 2.
-
während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.
(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.
(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 38b
Kombinationsleistungen
(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.
(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt
- 1.
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während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
- 2.
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während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.
(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
§ 38c
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
§ 38d
Teilstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn
- 1.
-
häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
- 2.
-
die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.
§ 38f
Ambulant betreute Wohngruppen
Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
§ 38g
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Beihilfefähig sind Aufwendungen für
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Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
-
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
§ 38h
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig
- 1.
-
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
-
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die
- 1.
-
Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
-
Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch .
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.
§ 39
Vollstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
- 1.
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pflegebedingte Aufwendungen,
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Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und
- 3.
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Aufwendungen für soziale Betreuung.
§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der sich für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ergebenden folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
- 1.
-
acht Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
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30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 3.
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drei Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
- 4.
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drei Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.
(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:
- 1.
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die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,
- 2.
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die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes , soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt,
- 3.
-
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt sowie
- 4.
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der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.
(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
§ 39a
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.
§ 39b
Aufwendungen bei Pflegegrad 1
Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
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Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6,
- 2.
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zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f , ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,
- 3.
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Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g ,
- 4.
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zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
- 5.
-
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,
- 6.
-
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,
- 7.
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Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
§ 40
Palliativversorgung
(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
(3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen.
§ 41
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d , 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
- 1.
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Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 2.
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Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und
- 3.
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prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte .
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 12 erbracht werden.
(4) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.
§ 42
Schwangerschaft und Geburt
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
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die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- 2.
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die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
- 3.
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von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
- 4.
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eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
§ 43
Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung
und Schwangerschaftsabbruch
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung zugestimmt hat.
(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.
(4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12 , 22 , 26 , 28 , 29 , 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
§ 44
Überführungskosten
(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.
(2) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.
§ 45
Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.
(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn
- 1.
-
in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und
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im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.
§ 45a
Organspende und andere Spenden
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:
- 1.
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für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,
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für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,
- 3.
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für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,
- 4.
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für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin,
- 5.
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für die Flugtransportkosten,
- 6.
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für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.
(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.
§ 45b
Klinisches Krebsregister
Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für
- 1.
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jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
- 2.
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jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.
§ 46
Bemessung der Beihilfe
(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder den Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen. § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten bei unveränderter Zuordnung des Familienzuschlages oder des Auslandskinderzuschlages nach Satz 1 während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand.
(3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
§ 47
Abweichender Bemessungssatz
(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.
(2) Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz , Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes . Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.
(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.
(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b .
(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3 , soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.
(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.
(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
§ 48
Begrenzung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes . Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
- 1.
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den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
- 2.
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die gewährten Leistungen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
§ 49
Eigenbehalte
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei
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vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 , höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
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Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 .
(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für
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Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
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Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung.
§ 50
Belastungsgrenzen
(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen
- 1.
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zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie
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für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 .
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
§ 51
Bewilligungsverfahren
(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1 , § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen ( §§ 37 bis 39 ) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
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der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
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den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
§ 52
Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
- 1.
-
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
- 2.
-
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
- 3.
-
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
- 4.
-
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
§ 54
Antragsfrist
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
§ 56
Festsetzungsstellen
- 1.
-
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
- 2.
-
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
- 3.
-
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
Die in Satz 1 genannten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
(2) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
§ 58
Übergangsvorschriften
(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, findet Artikel XIII § 5 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Anwendung.
(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner findet § 58 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.
(3) Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.
(4) § 46 Absatz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Bis dahin findet § 58 Absatz 4 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.
(5) Für am 21. Januar 2017 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 20. Januar 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zum 21. Januar 2022 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 5 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.
(6) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2 )
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
- 1.1
-
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
- 1.2
-
Atlastherapie nach Arlen
- 1.3
-
autohomologe Immuntherapien
- 1.4
-
autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
- 1.5
-
ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
- 2.1
-
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
- 2.2
-
Biophotonen-Therapie
- 2.3
-
Bioresonatorentests
- 2.4
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
- 2.5
-
Bogomoletz-Serum
- 2.6
-
brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
- 2.7
-
Bruchheilung ohne Operation
- 3.1
-
Chelat-Therapie
- 3.2
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- 3.3
-
computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
- 3.4
-
computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung
- 3.5
-
cytotoxologische Lebensmitteltests
- 4.1
-
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
- 5.1
-
Elektroneuralbehandlungen nach Croon
- 5.2
-
Elektronneuraldiagnostik
- 5.3
-
epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
- 6.1
-
Frischzellentherapie
- 7.1
-
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
- 7.2
-
gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
- 8.1
-
Heileurhythmie
- 8.2
-
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
- 9.1
-
immunoaugmentative Therapie
- 9.2
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
- 9.3
-
isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
- 10.1
-
(frei)
- 11.1
-
Kariesdetektor-Behandlung
- 11.2
-
kinesiologische Behandlung
- 11.3
-
Kirlian-Fotografie
- 11.4
-
kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
- 11.5
-
konduktive Förderung nach Petö
- 12.1
-
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
- 13.1
-
modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
- 14.1
-
neurotopische Diagnostik und Therapie
- 14.2
-
niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
- 15.1
-
osmotische Entwässerungstherapie
- 16.1
-
photodynamische Therapie in der Parodontologie
- 16.2
-
Psycotron-Therapie
- 16.3
-
pulsierende Signaltherapie
- 16.4
-
Pyramidenenergiebestrahlung
- 17.1
-
(frei)
- 18.1
-
radiale Stoßwellentherapie
- 18.2
-
Regeneresen-Therapie
- 18.3
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
- 18.4
-
Rolfing-Behandlung
- 19.1
-
Schwingfeld-Therapie
- 20.1
-
Thermoregulationsdiagnostik
- 20.2
-
Trockenzellentherapie
- 21.1
-
(frei)
- 22.1
-
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
- 22.2
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
- 23.1
-
(frei)
- 24.1
-
(frei)
- 25.1
-
(frei)
- 26.1
-
Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
- 1.
-
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
- 2.
-
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
- 3.
-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
- 4.
-
Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
- 5.
-
Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
- 6.
-
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
- 7.
-
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
- 8.
-
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
- 9.
-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 7 beihilfefähig.
- 10.
-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 Satz 4 )
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für
Heilpraktikerleistungen
Nummer |
Leistungsbeschreibung |
vereinbarter
|
||
1 - 10 |
Allgemeine Leistungen |
|
||
1 |
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung |
12,50 € |
||
2a |
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall |
80,00 € |
||
2b |
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. |
35,00 € |
||
3 |
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers |
3,00 € |
||
4 |
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. |
18,50 € |
||
5 |
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. |
9,00 € |
||
6 |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit |
13,00 € |
||
7 |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr |
18,00 € |
||
8 |
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. |
20,00 € |
||
9 |
Hausbesuch einschließlich Beratung |
|
||
9.1 |
bei Tag |
24,00 € |
||
9.2 |
In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) |
26,00 € |
||
9.3 |
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen |
29,00 € |
||
10 |
Nebengebühren für Hausbesuche |
|
||
10.1 |
für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort |
4,00 € |
||
10.2 |
für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort |
8,00 € |
||
10.5 |
für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort |
1,00 € |
||
10.6 |
für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort |
2,00 € |
||
10.7 |
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. |
0,20 € |
||
10.8 |
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. |
16,00 € |
||
11 |
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen |
|
||
11.1 |
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten |
5,00 € |
||
11.2 |
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) |
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) |
15,00 € |
|
Schriftliche gutachtliche Äußerung |
16,00 € |
|||
11.3 |
Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen |
8,00 € |
||
12 |
Chemisch-physikalische Untersuchungen |
|
||
12.1 |
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. |
3,00 € |
||
12.2 |
Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) |
4,00 € |
||
12.4 |
Harnuntersuchung, nur Sediment |
4,00 € |
||
12.7 |
Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) |
10,00 € |
||
12.8 |
Blutzuckerbestimmung |
2,00 € |
||
12.9 |
Hämoglobinbestimmung |
3,00 € |
||
12.10 |
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches |
6,00 € |
||
12.11 |
Zählung der Leuko- und Erythrozyten |
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. |
3,00 € |
|
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) |
1,00 € |
|||
12.12 |
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme |
3,00 € |
||
12.13 |
Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
6,00 € |
||
12.14 |
Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
7,00 € |
||
13 |
Sonstige Untersuchungen |
|
||
13.1 |
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. |
6,00 € |
||
14 |
Spezielle Untersuchungen |
|
||
14.1 |
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. |
8,00 € |
||
14.2 |
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. |
8,00 € |
||
14.3 |
Grundumsatzbestimmung nach Read |
5,00 € |
||
14.4 |
Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung |
20,00 € |
||
14.5 |
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) |
7,00 € |
||
14.6 |
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm |
41,00 € |
||
14.7 |
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen |
14,00 € |
||
14.8 |
Oszillogramm-Methoden |
11,00 € |
||
14.9 |
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. |
8,00 € |
||
14.10 |
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen |
9,00 € |
||
17 |
Neurologische Untersuchungen |
|
||
17.1 |
Neurologische Untersuchung |
21,00 € |
||
18 - 23 |
Spezielle Behandlungen |
|
||
20 |
Atemtherapie, Massagen |
|
||
20.1 |
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren |
8,00 € |
||
20.2 |
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage |
6,00 € |
||
20.3 |
Bindegewebsmassage |
6,00 € |
||
20.4 |
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) |
4,00 € |
||
20.5 |
Großmassage |
6,00 € |
||
20.6 |
Sondermassagen |
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) |
8,00 € |
|
20.6 |
Sondermassagen |
Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) |
6,00 € |
|
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät |
6,00 € |
|||
20.7 |
Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten |
6,00 € |
||
20.8 |
Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut |
4,00 € |
||
21 |
Akupunktur |
|
||
21.1 |
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose |
23,00 € |
||
21.2 |
Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte |
7,00 € |
||
22 |
Inhalationen |
|
||
22.1 |
Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden |
3,00 € |
||
24 - 30 |
Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren |
|
||
24 |
Eigenblut, Eigenharn |
|
||
24.1 |
Eigenblutinjektion |
11,00 € |
||
25 |
Injektionen, Infusionen |
|
||
25.1 |
Injektion, subkutan |
5,00 € |
||
25.2 |
Injektion, intramuskulär |
5,00 € |
||
25.3 |
Injektion, intravenös, intraarteriell |
7,00 € |
||
25.4 |
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung |
7,00 € |
||
25.5 |
Injektion, intraartikulär |
11,50 € |
||
25.6 |
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke |
11,50 € |
||
25.7 |
Infusion |
8,00 € |
||
25.8 |
Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |
12,50 € |
||
26 |
Blutentnahmen |
|
||
26.1 |
Blutentnahme |
3,00 € |
||
26.2 |
Aderlass |
12,00 € |
||
27 |
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren |
|
||
27.1 |
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband |
5,00 € |
||
27.2 |
Skarifikation der Haut |
4,00 € |
||
27.3 |
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig |
5,00 € |
||
27.4 |
Setzen von Schröpfköpfen, blutig |
5,00 € |
||
27.5 |
Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel |
5,00 € |
||
27.6 |
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten |
5,00 € |
||
27.7 |
Setzen von Fontanellen |
5,00 € |
||
27.8 |
Setzen von Cantharidenblasen |
5,00 € |
||
27.9 |
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) |
5,00 € |
||
27.10 |
Anwendung von Pustulantien |
5,00 € |
||
27.12 |
Biersche Stauung |
5,00 € |
||
28 |
Infiltrationen |
|
||
28.1 |
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig |
9,00 € |
||
28.2 |
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig |
15,00 € |
||
29 |
Roedersches Verfahren |
|
||
29.1 |
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren |
5,00 € |
||
30 |
Sonstiges |
|
||
30.1 |
Spülung des Ohres |
5,00 € |
||
31 |
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes |
|
||
31.1 |
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses |
9,00 € |
||
31.2 |
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung |
8,00 € |
||
32 |
Versorgung einer frischen Wunde |
|
||
32.1 |
bei einer kleinen Wunde |
8,00 € |
||
32.2 |
bei einer größeren und verunreinigten Wunde |
13,00 € |
||
33 |
Verbände (außer zur Wundbehandlung) |
|
||
33.1 |
Verbände, jedes Mal |
5,00 € |
||
33.2 |
Elastische Stütz- und Pflasterverbände |
7,00 € |
||
33.3 |
Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. |
10,00 € |
||
34 |
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung |
|
||
34.1 |
Chiropraktische Behandlung |
4,00 € |
||
34.2 |
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. |
17,00 € |
||
35 |
Osteopathische Behandlung |
|
||
35.1 |
des Unterkiefers |
11,00 € |
||
35.2 |
des Schultergelenkes und der Wirbelsäule |
21,00 € |
||
35.3 |
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke |
21,00 € |
||
35.4 |
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke |
12,00 € |
||
35.5 |
des Daumens |
10,00 € |
||
35.6 |
einzelner Finger und Zehen |
10,00 € |
||
36 |
Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |
|
||
36.1 |
Leitung eines ansteigenden Vollbades |
7,00 € |
||
36.2 |
Leitung eines ansteigenden Teilbades |
4,00 € |
||
36.3 |
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) |
13,00 € |
||
36.4 |
Kneippsche Güsse |
4,00 € |
||
37 |
Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. |
|
||
37.1 |
Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm |
3,00 € |
||
37.2 |
Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine |
5,00 € |
||
37.3 |
Heißluftbad im geschlossenen Kasten |
5,00 € |
||
37.4 |
Elektrisches Vierzellenbad |
4,00 € |
||
37.5 |
Elektrisches Vollbad (Stangerbad) |
8,00 € |
||
38 |
Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. |
|
||
38.1 |
Fangopackungen |
3,00 € |
||
38.2 |
Paraffinpackungen, örtliche |
3,00 € |
||
38.3 |
Paraffinganzpackungen |
3,00 € |
||
38.4 |
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen |
3,00 € |
||
39 |
Elektro-physikalische Heilmethoden |
|
||
39.1 |
Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen |
3,00 € |
||
39.2 |
Ganzbestrahlungen |
8,00 € |
||
39.4 |
Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) |
4,00 € |
||
39.5 |
Anwendung der Influenzmaschine |
4,00 € |
||
39.6 |
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) |
4,00 € |
||
39.7 |
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen |
8,00 € |
||
39.8 |
Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten |
3,00 € |
||
39.9 |
Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung |
3,00 € |
||
39.10 |
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten |
4,00 € |
||
39.11 |
Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) |
4,00 € |
||
39.12 |
Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator |
4,00 € |
||
39.13 |
Ultraschall-Behandlung |
4,00 € |
Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21 )
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und
Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
- 1.
-
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
-
Familientherapie,
- b)
-
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
- c)
-
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
- d)
-
Gestalttherapie,
- e)
-
Körperbezogene Therapie,
- f)
-
Konzentrative Bewegungstherapie,
- g)
-
Logotherapie,
- h)
-
Musiktherapie,
- i)
-
Heileurhythmie,
- j)
-
Psychodrama,
- k)
-
Respiratorisches Biofeedback,
- l)
-
Transaktionsanalyse.
- 2.
-
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
- a)
-
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
- b)
-
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
- c)
-
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
- d)
-
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
- 1.
-
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für:
- a)
-
Allgemeinmedizin,
- b)
-
Augenheilkunde,
- c)
-
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- d)
-
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- e)
-
Innere Medizin,
- f)
-
Kinder- und Jugendlichenmedizin,
- g)
-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- h)
-
Neurologie,
- i)
-
Phoniatrie und Pädaudiologie,
- j)
-
Psychiatrie und Psychotherapie,
- k)
-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- l)
-
Urologie.
- 2.
-
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von:
- a)
-
einer Ärztin oder einem Arzt,
- b)
-
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- c)
-
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 1.
-
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
-
Psychotherapeutische Medizin,
- b)
-
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- c)
-
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ) durchführen.
- 2.
-
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
-
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:
- a)
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
-
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ).
- 5.
-
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 6.
-
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- a)
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
- 7.
-
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ).
- 8.
-
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- 9.
-
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen ( § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 oder 2 , die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
- 1.
-
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
- b)
-
Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
-
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
- 2.
-
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
- 3.
-
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:
- a)
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- b)
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
- c)
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
- 4.
-
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Abschnitt 5
Eye-Movement-Desensitization and-Reprocessing-Behandlung
- 1.
-
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- a)
-
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- b)
-
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- 2.
-
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- a)
-
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und
- b)
-
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- 3.
-
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
- a)
-
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
- b)
-
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1 )
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. |
Produktbezeichnung |
Medizinische Anwendungsfälle |
1 |
1xklysma salinisch |
Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. |
2.1 |
AMO ENDOSOL |
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. |
2.2 |
Ampuwa für Spülzwecke |
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
2.3 |
Amvisc |
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.4 |
Amvisc Plus |
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
2.5 |
Aqua B. Braun |
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. |
3.1 |
Bausch & Lomb Balanced Salt Solution |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
3.2 |
belAir ® NaCl 0,9 % |
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
3.3 |
BSS DISTRA-SOL |
Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. |
3.4 |
BSS PLUS
|
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. |
3.5 |
BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
|
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
4.1 |
Dimet 20 |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
|
4.2 |
Dk-line |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. |
4.3 |
DuoVisc |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. |
5.1 |
EtoPril |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
|
5.2 |
EyE-Lotion BSS |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
6.1 |
Freka-Clyss |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
|
6.2 |
Freka Drainjet NaCl 0,9 % |
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. |
6.3 |
Freka Drainjet
|
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. |
7.1 |
Healon |
Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. |
7.2 |
Healon5 |
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. |
7.3 |
HEALON GV |
Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. |
7.4 |
HSO |
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
7.5 |
HSO Plus |
Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
7.6 |
Hylo-Gel |
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
8.1 |
IsoFree |
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
8.2 |
Isomol |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
8.3 |
Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) |
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
9.1 |
Kinderlax elektrolytfrei |
Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. |
9.2 |
Klistier Fresenius |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
|
10.1 |
Lubricano |
Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. |
11.1 |
Macrogol 1A Pharma |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.2 |
Macrogol AbZ |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.3 |
Macrogol-CT Abführpulver |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.4 |
Macrogol dura |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.5 |
Marcrogol HEXAL |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.6 |
Marcrogolratiopharm |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.7 |
Macrogol Sandoz |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.8 |
Macrogol TAD |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.9 |
Medicoforum Laxativ |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.10 |
Microvisc plus |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
11.11 |
Mosquito med Läuse-Shampoo 10 |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
|
11.12 |
MOVICOL |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.13 |
MOVICOL flüssig Orange |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
11.14 |
MOVICOL Junior aromafrei |
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. |
11.15 |
MOVICOL Junior Schoko |
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. |
11.16 |
MucoClear 6 % |
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. |
11.17 |
myVISC Hyal 1.0 |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
12.1 |
NaCl 0,9 % B. Braun |
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. |
12.2 |
NaCl 0,9 % Fresenius Kabi |
Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
12.3 |
Nebusal 7 % |
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. |
12.4 |
NYDA |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
|
13.1 |
OcuCoat |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
13.2 |
Oculentis BSS |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
13.3 |
Okta-line |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. |
13.4 |
Optyluron NHS 1,0 % |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
13.5 |
Optyluron NHS 1,4 % |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
13.6 |
Oxane 1300 |
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
13.7 |
Oxane 5700 |
Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
14.1 |
PädiaSalin 0,9 % |
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
14.2 |
Paranix ohne Nissenkamm |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
|
14.3 |
PARI NaCl Inhalationslösung |
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
14.4 |
ParkoLax |
Behandlung
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
14.5 |
Pe-Ha-Luron 1,0 % |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
14.6 |
Pe-Ha-Visco 2,0 % |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
14.7 |
Polyvisc 2,0 % |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. |
14.8 |
Polysol |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
14.9 |
ProVisc |
Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
14.10 |
PURI CLEAR |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
14.11 |
Purisole SM verdünnt |
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
17.1 |
Ringer B. Braun |
Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. |
17.2 |
Ringer Fresenius Spüllösung |
Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
18.1 |
Saliva natura |
Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. |
18.2 |
Sentol |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.3 |
Serag BSS |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
18.4 |
Serumwerk-Augenspüllösung BSS |
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
19.1 |
VISCOAT |
Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
19.2 |
VISMED |
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. |
19.3 |
VISMED MULTI |
Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. |
20.1 |
Z-HYALIN |
Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen. |
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 )
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Abschnitt 1
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AA 01 Phentermin |
|
A 08 AA 02 Fenfluramin |
|
A 08 AA 03 Amfepramon |
REGENON
|
A 08 AA 04 Dexfenfluramin |
|
A 08 AA 05 Mazindol |
|
A 08 AA 06 Etilamfetamin |
|
A 08 AA 07 Cathin |
ALVALIN |
A 08 AA 08 Clobenzorex |
|
A 08 AA 09 Mefenorex |
|
A 08 AA 10 Sibutramin |
REDUCTIL |
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin |
BOXOGETTEN S
|
08 AA 62 Bupropion, Naltrexon |
Mysimba |
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen |
Antiadipositum
|
A 08 AX 01 Rimonabant |
|
A 10 BX 07 Liraglutid |
Saxenda |
Abschnitt 2
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AB 01 Orlistat |
alli
|
Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 04 BE 01 Alprostadil
|
CAVERJECT
|
G 04 BE 02 Papaverin |
|
G 04 BE 03 Sildenafil |
VIAGRA
|
G 04 BE 04 Yohimbin |
Procomil
|
G 04 BE 05 Phentolamin |
|
G 04 BE 06 Moxisylyt |
|
G 04 BE 07 Apomorphin |
|
G 04 BE 08 Tadalafil
|
CIALIS |
G 04 BE 09 Vardenafil |
LEVITRA |
G 04 BE 10 Avanafil |
SPEDRA |
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain |
Fortacin |
G 04 BE 30 Kombinationen |
|
G 04 BE 52 Papaverin-Kombinationen |
|
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid |
Priligy |
Turnera diffusa Dil. D4 |
DESEO |
Abschnitt 4
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
N 07 BA 01 Nicotin |
NIQUITIN
|
N 07 BA 02 Bupropion
|
ZYBAN |
N 07 BA 03 Varenicline |
Champix |
Abschnitt 5
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 03 BA 03 Testosteron |
Intrinsa |
Turnera diffusa Dil. D4 |
DESEO |
Abschnitt 6
Förderung des Haarwuchses
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
D 11 AX 01 Minoxidil |
ALOPEXY 5 %
|
D 11 AX 10 Finasterid |
PROPECIA
|
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure |
ALPICORT F |
Alfatradiol |
ELL CRANELL
|
Dexamethason; Alfatradiol |
|
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin |
Pantovigar |
Abschnitt 7
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff |
Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A |
Azzalure
|
Anlage 6
(zu § 22 Absatz 3 )
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
- 1.
-
Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
- 1.00.1
-
5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
- 1.01.1
-
Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.01.2
-
Acetylcystein: orale Darreichungsformen
- 1.01.3
-
Aciclovir: orale Darreichungsformen
- 1.01.4
-
Aciclovir: topische Darreichungsformen
- 1.01.5
-
Aciclovir: Ophthalmika
- 1.01.6
-
Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
- 1.01.7
-
Allopurinol: orale Darreichungsformen
- 1.01.8
-
Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
- 1.01.9
-
Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.01.10
-
Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.01.11
-
Ambroxol: orale Darreichungsformen
- 1.01.12
-
Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
- 1.01.13
-
Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
- 1.01.14
-
Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.01.15
-
Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
- 1.01.16
-
Amiodaron: orale Darreichungsformen
- 1.01.17
-
Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.01.18
-
Amitriptylin: orale Darreichungsformen
- 1.01.19
-
Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
- 1.01.20
-
Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.01.21
-
Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.01.22
-
Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1
- 1.01.23
-
Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1
- 1.01.24
-
Anastrozol: orale Darreichungsformen
- 1.01.25
-
Atenolol: feste orale Darreichungsformen
- 1.01.26
-
Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
- 1.01.27
-
Azathioprin: orale Darreichungsformen
- 1.02.1
-
Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
- 1.02.2
-
Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
- 1.02.3
-
Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.02.4
-
Betahistin: orale Darreichungsformen
- 1.02.5
-
Bicalutamid: orale Darreichungsformen
- 1.02.6
-
Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.02.7
-
Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.02.8
-
Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.02.9
-
Bromazepam: orale Darreichungsformen
- 1.02.10
-
Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
- 1.02.11
-
Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.02.12
-
Buprenorphin: orale Darreichungsformen
- 1.02.13
-
Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen
- 1.02.14
-
Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.02.15
-
Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
- 1.02.16
-
Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.03.1
-
Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 1.03.2
-
Capecitabin: orale Darreichungsformen
- 1.03.3
-
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.03.4
-
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.03.5
-
Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.03.6
-
Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
- 1.03.7
-
Ciclopirox: topische Darreichungsformen
- 1.03.8
-
Ciclosporin: orale Darreichungsformen
- 1.03.9
-
Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
- 1.03.10
-
Cimetidin: orale Darreichungsformen
- 1.03.11
-
Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
- 1.03.12
-
Clindamycin: orale Darreichungsformen
- 1.03.13
-
Clodronsäure: orale Darreichungsformen
- 1.03.14
-
Clomifen: feste orale Darreichungsformen
- 1.03.15
-
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.03.16
-
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.03.17
-
Clonidin: Ophalmika
- 1.03.18
-
Clopidogrel: orale Darreichungsformen
- 1.03.19
-
Clotrimazol: Creme, Salbe
- 1.03.20
-
Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
- 1.03.21
-
Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.03.22
-
Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.03.23
-
Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)
- 1.03.24
-
Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)
- 1.03.25
-
Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.03.26
-
Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.03.27
-
Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
- 1.03.28
-
Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen
- 1.03.29
-
Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen
- 1.03.30
-
Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
- 1.03.31
-
Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
- 1.03.32
-
Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.03.33
-
Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
- 1.03.34
-
Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
- 1.04.1
-
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg
- 1.04.2
-
Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg
- 1.04.3
-
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg
- 1.04.4
-
Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg
- 1.04.5
-
Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
- 1.04.6
-
Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
- 1.04.7
-
Diazepam: orale Darreichungsformen
- 1.04.8
-
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
- 1.04.9
-
Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
- 1.04.10
-
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.04.11
-
Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.04.12
-
Diclofenac: rektale Darreichungsformen
- 1.04.13
-
Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
- 1.04.14
-
Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
- 1.04.15
-
Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.04.16
-
Digoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.04.17
-
Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
- 1.04.18
-
Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
- 1.04.19
-
Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.04.20
-
Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.04.21
-
Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.04.22
-
Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
- 1.04.23
-
Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.04.24
-
Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.04.25
-
Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
- 1.04.26
-
Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.04.27
-
Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.05.1
-
Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.05.2
-
Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.05.3
-
Erythromycin: lokale Darreichungsformen
- 1.05.4
-
Estradiol: orale Darreichungsformen
- 1.05.5
-
Estradiol: transdermale Darreichungsformen
- 1.05.6
-
Estramustin: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.7
-
Estriol: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.8
-
Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.05.9
-
Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.10
-
Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.05.11
-
Exemestan: orale Darreichungsformen
- 1.06.1
-
Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
- 1.06.2
-
Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.06.3
-
Flunarizin: orale Darreichungsformen
- 1.06.4
-
Flutamid: orale Darreichungsformen
- 1.06.5
-
Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.06.6
-
Folsäure: feste orale Darreichungsformen
- 1.06.7
-
Folsäure: parenterale Darreichungsformen
- 1.06.8
-
Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
- 1.06.9
-
Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
- 1.06.10
-
Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
- 1.06.11
-
Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)
- 1.06.12
-
Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.06.13
-
Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
- 1.06.14
-
Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
- 1.07.1
-
Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.07.2
-
Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
- 1.07.3
-
Gentamicin: Ophthalmika
- 1.07.4
-
Gentamicin: topische Darreichungsformen
- 1.07.5
-
Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
- 1.07.6
-
Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
- 1.07.7
-
Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
- 1.07.8
-
Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
- 1.07.9
-
Gold: orale Darreichungsformen
- 1.07.10
-
Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
- 1.08.1
-
Haloperidol: orale Darreichungsformen
- 1.08.2
-
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.08.3
-
Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
- 1.08.4
-
Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
- 1.08.5
-
Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
- 1.08.6
-
Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind
- 1.08.7
-
Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen
- 1.08.8
-
Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen
- 1.08.9
-
Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.08.10
-
Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
- 1.09.1
-
Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.09.2
-
Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.09.3
-
Ibuprofen: Suppositorien
- 1.09.4
-
Ibuprofen: topische Darreichungsformen
- 1.09.5
-
Indapamid: orale Darreichungsformen
- 1.09.6
-
Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.09.7
-
Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.09.8
-
Indometacin: rektale Darreichungsformen
- 1.09.9
-
Indometacin: topische Darreichungsformen
- 1.09.10
-
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.09.11
-
Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.09.12
-
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.09.13
-
Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.09.14
-
Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.10.1
-
Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
- 1.11.1
-
Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.11.2
-
Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.12.1
-
Lactulose: orale Darreichungsformen
- 1.12.2
-
Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.12.3
-
Leflunomid: orale Darreichungsformen
- 1.12.4
-
Letrozol: orale Darreichungsformen
- 1.12.5
-
Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen
- 1.12.6
-
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.12.7
-
Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.12.8
-
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
- 1.12.9
-
Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
- 1.12.10
-
Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
- 1.12.11
-
Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
- 1.12.12
-
Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.12.13
-
Loperamid: orale Darreichungsformen
- 1.12.14
-
Lorazepam: orale Darreichungsformen
- 1.13.1
-
Magaldrat: orale Darreichungsformen
- 1.13.2
-
Magnesium: orale Darreichungsformen
- 1.13.3
-
Magnesium: parenterale Darreichungsformen
- 1.13.4
-
Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.13.5
-
Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.13.6
-
Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
- 1.13.7
-
Memantin: orale Darreichungsformen
- 1.13.8
-
Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
- 1.13.9
-
Mesalazin: rektale Darreichungsformen
- 1.13.10
-
Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
- 1.13.11
-
Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.13.12
-
Metamizol: rektale Darreichungsformen
- 1.13.13
-
Metamizol: parenterale Darreichungsformen
- 1.13.14
-
Metformin: orale Darreichungsformen
- 1.13.15
-
Methotrexat: orale Darreichungsformen
- 1.13.16
-
Methyldopa: orale Darreichungsformen
- 1.13.17
-
Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.13.18
-
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.13.19
-
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.13.20
-
Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
- 1.13.21
-
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.13.22
-
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.13.23
-
Metronidazol: orale Darreichungsformen
- 1.13.24
-
Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.13.25
-
Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
- 1.13.26
-
Midodrin: orale Darreichungsformen
- 1.13.27
-
Minocyclin: orale Darreichungsformen
- 1.13.28
-
Mirtazapin: orale Darreichungsformen
- 1.13.29
-
Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.13.30
-
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.13.31
-
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.13.32
-
Montelukast: orale Darreichungsformen
- 1.13.33
-
Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.13.34
-
Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.14.1
-
Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
- 1.14.2
-
Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
- 1.14.3
-
Nicergolin: orale Darreichungsformen
- 1.14.4
-
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.14.5
-
Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.14.6
-
Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.14.7
-
Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.14.8
-
Nitrazepam: orale Darreichungsformen
- 1.14.9
-
Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.14.10
-
Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.14.11
-
Nystatin: feste orale Darreichungsformen
- 1.14.12
-
Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.14.13
-
Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
- 1.14.14
-
Nystatin: topische Darreichungsformen
- 1.14.15
-
Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
- 1.15.1
-
Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.15.2
-
Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.15.3
-
Oxybutynin: orale Darreichungsformen
- 1.15.4
-
Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.16.1
-
Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
- 1.16.2
-
Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
- 1.16.3
-
Paracetamol: orale Darreichungsformen
- 1.16.4
-
Paracetamol: Suppositorien
- 1.16.5
-
Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
- 1.16.6
-
Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
- 1.16.7
-
Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.16.8
-
Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.16.9
-
Phenytoin: orale Darreichungsformen
- 1.16.10
-
Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
- 1.16.11
-
Pindolol: orale Darreichungsformen
- 1.16.12
-
Piracetam: orale Darreichungsformen
- 1.16.13
-
Piracetam: parenterale Darreichungsformen
- 1.16.14
-
Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
- 1.16.15
-
Pramipexol: orale Darreichungsformen
- 1.16.16
-
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
- 1.16.17
-
Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
- 1.16.18
-
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg
- 1.16.19
-
Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
- 1.16.20
-
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg
- 1.16.21
-
Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg
- 1.16.22
-
Primidon: orale Darreichungsformen
- 1.16.23
-
Promethazin: orale Darreichungsformen
- 1.16.24
-
Promethazin: parenterale Darreichungsformen
- 1.16.25
-
Propafenon: orale Darreichungsformen
- 1.16.26
-
Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.16.27
-
Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.16.28
-
Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
- 1.16.29
-
Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
- 1.16.30
-
Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
- 1.17.1
-
Quetiapin: orale Darreichungsformen
- 1.18.1
-
Retinol: orale Darreichungsformen
- 1.18.2
-
Riluzol: orale Darreichungsformen
- 1.18.3
-
Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen
- 1.18.4
-
Ropinirol: orale Darreichungsformen
- 1.19.1
-
Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
- 1.19.2
-
Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
- 1.19.3
-
Selegilin: orale Darreichungsformen
- 1.19.4
-
Sertralin: orale Darreichungsformen
- 1.19.5
-
Sotalol: feste orale Darreichungsformen
- 1.19.6
-
Spironolacton: orale Darreichungsformen
- 1.19.7
-
Sucralfat: orale Darreichungsformen
- 1.19.8
-
Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
- 1.19.9
-
Sulpirid: orale Darreichungsformen
- 1.20.1
-
Tamoxifen: orale Darreichungsformen
- 1.20.2
-
Temozolomid: orale Darreichungsformen
- 1.20.3
-
Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.20.4
-
Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
- 1.20.5
-
Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.20.6
-
Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.20.7
-
Theophyllin: Ampullen
- 1.20.8
-
Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
- 1.20.9
-
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 1.20.10
-
Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
- 1.20.11
-
Tiaprid: orale Darreichungsformen
- 1.20.12
-
Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
- 1.20.13
-
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.20.14
-
Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.20.15
-
Tolperison: orale Darreichungsformen
- 1.20.16
-
Topiramat: orale Darreichungsformen
- 1.20.17
-
Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.20.18
-
Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.20.19
-
Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
- 1.20.20
-
Tramadol: parenterale Darreichungsformen
- 1.20.21
-
Tramadol: rektale Darreichungsformen
- 1.20.22
-
Tretinoin: topische Darreichungsformen
- 1.20.23
-
Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
- 1.20.24
-
Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
- 1.20.25
-
Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.21.1
-
Urea: topische Darreichungsformen
- 1.21.2
-
Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
- 1.21.3
-
Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
- 1.22.1
-
Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.22.2
-
Venlafaxin: orale Darreichungsformen
- 1.22.3
-
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
- 1.22.4
-
Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
- 1.22.5
-
Verapamil: parenterale Darreichungsformen
- 1.23.1
-
(frei)
- 1.24.1
-
Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
- 1.25.1
-
(frei)
- 1.26.1
-
Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
- 2.
-
Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
- 2.00.1
-
(frei)
- 2.01.1
-
ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
- 2.01.2
-
Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
- 2.01.3
-
Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Silodosin
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
- 2.01.4
-
Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
- 2.01.5
-
Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
- 2.01.6
-
Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
- 2.01.7
-
Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta
- 2.01.8
-
Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
- 2.01.9
-
Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
- 2.01.10
-
Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
- 2.01.11
-
Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
- 2.01.12
-
Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
- 2.01.13
-
Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
- 2.02.1
-
Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
- 2.02.2
-
Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
- 2.02.3
-
Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem: Zolpidem tartrat
Zopiclon
- 2.02.4
-
Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Indacaterol: Indacaterol maleat
Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid
Salmeterol: Salmeterol xinafoat
- 2.02.5
-
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid
Carbuterol
Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin: Terbutalin sulfat
Tulobuterol
- 2.02.6
-
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
- 2.02.7
-
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
- 2.02.8
-
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol: Fenoterol hydrobromid
Salbutamol: Salbumatol sulfat
Terbutalin: Terbutalin sulfat
- 2.02.9
-
Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
- 2.02.10
-
Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat
Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat
Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
- 2.02.11
-
Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
- 2.02.12
-
Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
- 2.03.1
-
Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
- 2.03.2
-
Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
- 2.03.3
-
Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
- 2.03.4
-
Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser
- 2.03.5
-
Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim: Cefuroxim axetil
Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser
- 2.03.6
-
Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
- 2.03.7
-
Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
- 2.04.1
-
Dimeticon und Simeticon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simeticon
- 2.04.2
-
Dimeticon und Simeticon: flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simeticon
- 2.04.3
-
Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga):
feste orale DarreichungsformenWirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
- 2.04.4
-
Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
- 2.04.5
-
Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
- 2.05.1
-
(frei)
- 2.06.1
-
Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin: Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
- 2.06.2
-
Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin: Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
- 2.07.1
-
Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat
Mometason furoat: Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
- 2.07.2
-
Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionate: Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
- 2.07.3
-
Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
- 2.07.4
-
Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
- 2.07.5
-
Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
- 2.07.6
-
Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
- 2.08.1
-
H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
- 2.08.2
-
H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
- 2.08.3
-
Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single dose
Wirkstoff:
Certoparin: Certoparin natrium
Dalteparin: Dalteparin natrium
Enoxaparin: Enoxaparin natrium
Nadroparin: Nadroparin calcium
Reviparin: Reviparin natrium
Tinzaparin: Tinzaparin natrium
- 2.08.4
-
Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
- 2.08.5
-
HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
- 2.09.1
-
Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
- 2.09.2
-
Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
- 2.10.1
-
(frei)
- 2.11.1
-
(frei)
- 2.12.1
-
(frei)
- 2.13.1
-
Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
- 2.14.1
-
(frei)
- 2.15.1
-
(frei)
- 2.16.1
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam: Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
- 2.16.2
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac: Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin: Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
- 2.16.3
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acemetacin
- 2.16.4
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
- 2.16.5
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Naproxen
- 2.16.6
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
- 2.16.7
-
Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam: Meloxicam meglumin
Piroxicam: Piroxicam betadex
Tenoxicam
- 2.16.8
-
Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dexlansoprazol
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
- 2.17.1
-
(frei)
- 2.18.1
-
(frei)
- 2.19.1
-
Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan: Almotriptan malat
Eletriptan: Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan: Rizatriptan benzoat
Sumatriptan: Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
- 2.19.2
-
Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram: Citalopram hydrobromid
Escitalopram: Escitalopram oxalat
- 2.19.3
-
Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
- 2.20.1
-
Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dustasterid
Finasterid
- 2.20.2
-
Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
- 3.
-
Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
- 3.00.1
-
(frei)
- 3.01.1
-
Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
- 3.01.2
-
Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
- 3.01.3
-
Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
- 3.01.4
-
Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
- 3.01.5
-
Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
- 3.01.6
-
Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
- 3.01.7
-
Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
- 3.01.8
-
Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
- 3.01.9
-
Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
- 3.01.10
-
Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
- 3.01.11
-
Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
- 3.02.1
-
Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
- 3.03.1
-
Cholinesterasehemmer: feste, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser
Galantamin: Galantamin hydrobromid
Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat
- 3.04.1
-
(frei)
- 3.05.1
-
Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
- 3.06.1
-
Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
- 3.06.2
-
Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
- 3.07.1
-
Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
- 3.07.2
-
Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
- 3.07.3
-
Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
- 3.07.4
-
Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
- 3.07.5
-
Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
- 3.07.6
-
Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
- 3.08.1
-
H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
- 3.08.2
-
H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
- 3.08.3
-
H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
- 3.08.4
-
H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Terfenadin
- 3.08.5
-
H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
- 3.08.6
-
H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
- 3.08.7
-
H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
- 3.08.8
-
H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
- 3.08.9
-
H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
- 3.09.1
-
(frei)
- 3.10.1
-
(frei)
- 3.11.1
-
Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat
Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid
- 3.11.2
-
Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium
- 3.11.3
-
Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
- 3.11.4
-
Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
- 3.11.5
-
Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
- 3.11.6
-
Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
- 3.11.7
-
Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
- 3.11.8
-
Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
- 3.11.9
-
Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
- 3.11.10
-
Kombinationen von Glococorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat
Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterolhemifumarat-(x)-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat
- 3.11.11
-
Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid
- 3.11.12
-
Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
- 3.11.13
-
Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
- 3.11.14
-
Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1000 mg
- 3.11.15
-
Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
- 3.12.1
-
(frei)
- 3.13.1
-
Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
- 3.14.1
-
Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
- 3.14.2
-
Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
- 3.14.3
-
Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
- 3.14.4
-
Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
- 3.14.5
-
Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
- 3.14.6
-
Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
- 3.14.7
-
Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
- 3.15.1
-
Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
- 3.16.1
-
Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
- 3.16.2
-
Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
- 3.16.3
-
Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Metixen
- 3.17.1
-
(frei)
- 3.18.1
-
(frei)
- 3.19.1
-
Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
- 3.20.1
-
Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
- 3.21.1
-
Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darifenacin
Darifenacin hydrobromid
Fesoterodin
Fesoterodin fumarat
Propiverin
Propiverin hydrochlorid
Solifenacin
Solifenacin succinat
Tolterodin
Tolterodin (R,R)-tartrat
Trospiumchlorid
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
Nr. |
Leistung |
beihilfefähiger
|
||||
|
Bereich Inhalation |
|
||||
1 |
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |
|
||||
|
a) |
als Einzelinhalation |
8,80 |
|||
|
b) |
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |
4,80 |
|||
|
c) |
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |
7,50 |
|||
|
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. |
|
||||
2 |
Radon-Inhalation |
|
||||
|
a) |
im Stollen |
14,90 |
|||
|
b) |
mittels Hauben |
18,20 |
|||
|
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |
|
||||
3 |
Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans |
16,50 |
||||
4 |
Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten |
25,70 |
||||
5 |
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten |
33,80 |
||||
6 |
Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten |
45,30 |
||||
7 |
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer |
8,20 |
||||
8 |
Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer |
14,30 |
||||
9 |
Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
71,40 |
||||
10 |
Krankengymnastik im Bewegungsbad |
|
||||
|
a) |
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
31,20 |
|||
|
b) |
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
19,50 |
|||
|
c) |
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
15,60 |
|||
11 |
Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten |
29,70 |
||||
12 |
Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten |
19,00 |
||||
13 |
Bewegungsübungen |
|
||||
|
a) |
als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten |
10,20 |
|||
|
b) |
in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten |
6,60 |
|||
14 |
Bewegungsübungen im Bewegungsbad |
|
||||
|
a) |
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
31,20 |
|||
|
b) |
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
19,50 |
|||
|
c) |
in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten |
15,60 |
|||
15 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag |
108,10 |
||||
16 |
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr |
46,20 |
||||
17 |
Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten |
8,80 |
||||
|
Bereich Massagen |
|
||||
18 |
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile |
|
||||
|
a) |
Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten |
18,20 |
|||
|
b) |
Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten |
18,20 |
|||
19 |
Manuelle Lymphdrainage (MLD) |
|
||||
|
a) |
Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten |
25,70 |
|||
|
b) |
Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten |
38,50 |
|||
|
c) |
Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten |
58,30 |
|||
|
d) |
Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig |
12,40 |
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20 |
Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten |
30,50 |
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Bereich Palliativversorgung |
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21 |
Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten |
66,00 |
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Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |
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22 |
Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
13,60 |
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23 |
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
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a) |
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) |
15,60 |
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b) |
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid |
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aa) |
Teilpackung |
36,20 |
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bb) |
Großpackung |
47,80 |
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24 |
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
19,70 |
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25 |
Kaltpackung (Teilpackung) |
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a) |
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem |
10,20 |
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b) |
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid |
20,30 |
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26 |
Heublumensack, Peloidkompresse |
12,10 |
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27 |
Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz |
6,10 |
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28 |
Trockenpackung |
4,10 |
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29 |
a) |
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss |
4,10 |
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b) |
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss |
6,10 |
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c) |
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung |
5,40 |
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30 |
a) |
an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
16,20 |
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b) |
an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
26,40 |
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31 |
Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
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a) |
Teilbad |
12,10 |
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b) |
Vollbad |
17,60 |
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32 |
Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
25,10 |
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33 |
Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
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a) |
Teilbad |
43,30 |
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b) |
Vollbad |
52,70 |
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34 |
Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
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a) |
Teilbad |
37,90 |
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b) |
Vollbad |
43,30 |
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35 |
Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe |
43,30 |
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36 |
Medizinisches Bad mit Zusatz |
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a) |
Hand- oder Fußbad |
8,80 |
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b) |
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
17,60 |
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c) |
Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
24,40 |
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d) |
bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz |
4,10 |
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37 |
Gashaltiges Bad |
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a) |
gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
25,70 |
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b) |
gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
29,70 |
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c) |
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
27,70 |
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d) |
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |
24,40 |
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e) |
Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat |
4,10 |
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38 |
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. |
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