§ 13
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) In jedem Laufbahnzweig (
§§ 8
bis
11
) ist jeweils ein Beförderungsamt jeder Besoldungsgruppe regelmäßig zu durchlaufen. Dabei kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Beförderungen zur Rektorin oder zum Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule oder des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule, zur Konrektorin oder zum Konrektor, zur Sonderschulrektorin oder zum Sonderschulrektor oder zur Sonderschulkonrektorin oder zum Sonderschulkonrektor die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
(3) Beim Wechsel des Laufbahnzweiges sind Ämter, die den in dem bisherigen Laufbahnzweig durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) Beim Wechsel aus dem Laufbahnzweig der Schulrätin oder des Schulrats in einen Laufbahnzweig nach
§§ 8
,
8a
,
9
,
10
,
11
oder
20
dürfen die unter dem angestrebten Amt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiLbV+BE+%C2%A7+13&psml=bsbeprod.psml&max=true