§ 30
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Im Schulaufsichtsdienst dürfen bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden.
(2) Bei einer Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder aus einem Amt als Schulleiterin oder Schulleiter in das Amt der Oberschulrätin oder des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage oder Besoldungsgruppe A 16) sowie bei der Beförderung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 in das Amt der Leitenden Oberschulrätin oder des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) kann auch das Amt der Schulrätin oder des Schulrats übersprungen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach
§ 28
erfüllt sind.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiLbV+BE+%C2%A7+30&psml=bsbeprod.psml&max=true