§ 41
Laufbahnschließungen
(1) Folgende, bisher in der
Schullaufbahnverordnung
geregelte Laufbahnen, werden geschlossen:
- 1.
-
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) -
§ 5 Absatz 1 Schullaufbahnverordnung
- 2.
-
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) -
§ 5 Absatz 2 Schullaufbahnverordnung
- 3.
-
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 11) -
§ 5a Schullaufbahnverordnung
- 4.
-
Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12) -
§ 7a Schullaufbahnverordnung
- 5.
-
Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) -
§ 7b Schullaufbahnverordnung
- 6.
-
Laufbahn des Blindenoberlehrers und des Taubstummenoberlehrers -
§ 9 Schullaufbahnverordnung
- 7.
-
Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13, berufstheoretischer Unterricht) -
§ 9a Schullaufbahnverordnung
- 8.
-
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) -
§ 28 Absatz 2 Schullaufbahnverordnung
- 9.
-
Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 11) -
§ 28 Absatz 3 Schullaufbahnverordnung
(2) Beamtinnen und Beamte in den nach Absatz 1 geschlossenen Laufbahnen verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Einstellungen oder Versetzungen in diese Laufbahnen sind unzulässig.
(3) Die Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin (Nummer 3 der
Anlage 2 der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2009 [GVBl. S. 257]) wird geschlossen. Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Einstellungen oder Versetzungen in diese Laufbahnen sind unzulässig.
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