Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 22. April 1993
§ 2
Das mit Gesetz vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 917) errichtete Institut für Bautechnik wird als Deutsches Institut für Bautechnik (Institut) nach Maßgabe des in
§ 1
bezeichneten
Abkommens
(DIBt-Abkommen) fortgeführt. Die Bestimmungen des Abkommens sind Bestandteil dieses Gesetzes.
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