§ 27
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten betroffenen Person
Ergänzend zu Artikel 34 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679
gilt
§ 23
Absatz 1 für die Verpflichtung des Verantwortlichen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person zu benachrichtigen, entsprechend.
Fußnoten
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