§ 7
Gerichtliches Verfahren
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
(2)
§ 157 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
und
§§ 158
bis
171 des Bundesbaugesetzes
gelten entsprechend.
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