§ 65
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten
§§ 32
bis
39
entsprechend mit den Maßgaben, dass
- 1.
-
abweichend von
§ 32
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Fachprüferin oder der Fachprüfer eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft ist, die im betreffenden Lernfeld unterrichtet, und
- 2.
-
§ 34
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung findet.
(2) Vor jeder Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber der oder dem Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses auszuweisen. Im Falle der schriftlichen Prüfungen erfolgt dies gegenüber der mit der Aufsicht betrauten Lehrkraft. Kann sich der Prüfling nicht ausweisen, ist er von der Prüfungsteilnahme auszuschließen. Der Ausschluss ist im Protokoll der Prüfung zu vermerken. Betroffene, die zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zugelassen waren, können den Prüfungsteil zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachholen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FSchulSozP%C3%A4dAPrV+BE+%C2%A7+65&psml=bsbeprod.psml&max=true