§ 20
Semesternoten und Zeugnisse
(1) Am Ende eines Semesters ist für jedes Lernfeld der Notendurchschnitt zu ermitteln und eine Semesternote zu bilden. Das Gewicht des Durchschnitts der Noten der in der
Anlage 2
aufgeführten Lernerfolgskontrollen am Notendurchschnitt beträgt 50 Prozent. Die Semesternote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die erste Nachkommastelle des zu rundenden Wertes „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Lernfeld den Ausschlag. Genügt in einem Lernfeld die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesternote zu bilden, so ist anstelle der Semesternote der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(2) Für den Wahlpflichtunterricht und den Profilunterricht ist am Ende eines Semesters zu entscheiden, ob er erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Die Semesternoten sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen. Ebenso ist die Teilnahme an Praxisphasen und am Wahlpflichtunterricht oder Profilunterricht sowie deren Bewertung auf den Semesterzeugnissen zu vermerken.
(4) Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis nach
§ 50
erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierende, die den Studiengang früher verlassen, erhalten eine Abgangsbescheinigung, die den Zeitraum des Fachschulbesuchs ausweist.
(5) Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
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