§ 24
Beratung und Anleitung
(1) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die die Studierenden fachlich begleiten und Kontakt zu den Praxisstellen halten. Die Praxisstellen benennen in Absprache mit der Fachschule geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Studierenden in der Praxisstelle betreuen und unterweisen.
(2) Im Verlauf jeder Praxisphase hat die mit der Praxisberatung betraute Lehrkraft mindestens ein gemeinsames Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der oder dem Studierenden zu führen. In dem Gespräch ist der bisherige Verlauf des Praktikums zu erörtern und sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen. Der oder dem Studierenden ist im Gespräch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des
§ 21
Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Bestimmungen des Absatzes 2 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
- 1.
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eine geeignete Praxisberatung stattfindet und
- 2.
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eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt.
Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
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