§ 62
Wiederholung der Zusatzprüfung
(1) Wer das erste Mal zur Zusatzprüfung zugelassen war, kann im Fall des Nichtbestehens der Zusatzprüfung die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und die Zusatzprüfung erneut ablegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht besteht, die Zusatzprüfung in nur diesem Fach zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Zusatzprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung übernommen.
(3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Zusatzprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.
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