Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Vom 5. Oktober 2004
§ 5
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §
§ 2
,
3
und
4
vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.
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