§ 3
Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
(1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung "Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Veränderungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen.
(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden.
(3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen.
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