§ 133
Unterrichtsgeldpauschalen
§ 7 Absatz 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gilt für Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie für Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und Professorinnen fort.
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