§ 40
Drittmittelforschung
Das Recht der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, ist von der Hochschule und den zuständigen staatlichen Stellen nach Maßgabe des
§ 25 des Hochschulrahmengesetzes
zu gewährleisten. Näheres wird durch Satzung geregelt.
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