§ 15
Aufgaben der Fakultätsleitung
(1) Die Fakultätsleitung ist verantwortlich für:
- 1.
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die Leitung der Medizinischen Fakultät,
- 2.
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die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre im Einvernehmen mit dem für Finanzen und Infrastruktur zuständigen Vorstandsmitglied,
- 3.
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die Durchführung des Teilwirtschaftsplans Forschung und Lehre,
- 4.
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die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre,
- 5.
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die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre,
- 6.
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die Beauftragung von Evaluationen der Forschungs- und Lehrleistungen.
(2) Für die Evaluation der Lehre ist die Prodekanin oder der Prodekan für Studium und Lehre verantwortlich.
(3) Sieht die Dekanin oder der Dekan die Belange von Forschung und Lehre durch eine Entscheidung im Universitätsklinikum beeinträchtigt, kann sie oder er eine abschließende Entscheidung des Vorstands herbeiführen. Bei Stimmengleichheit gibt unbeschadet des
§ 13 Absatz 6
die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Hilft der Vorstand nicht ab, kann die Dekanin oder der Dekan den Aufsichtsrat anrufen.
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