§ 18
Zentren
(1) Die Charité gliedert sich in Kliniken und Institute, die in Zentren zusammengeführt werden können. Innerhalb der Zentren können auch weitere Leistungsbereiche gebildet werden. Die Einrichtung, Zuordnung, Änderung und Auflösung von Zentren und der davon betroffenen bisherigen oder künftigen Organisationseinheiten zu Zentren erfolgt durch die Satzung nach
§ 22 Abs. 1
. In der Satzung können Besonderheiten für die einzelnen Zentren geregelt werden.
(2) Kliniken und Institute, die den Zentren zugeordnet sind, müssen so eingerichtet werden, dass mindestens jeweils vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einer Klinik oder einem Institut vorhanden sind.
(3) Im klinischen Bereich sollen grundsätzlich Zentren für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung errichtet werden.
(4) Zentren sollen auch für klinisch-theoretische und theoretische Institute gebildet werden.
(5) Soweit durch Entscheidungen der Zentrumsleitungen wissenschaftsrelevante Angelegenheiten berührt sind, ist die Zustimmung der Fakultätsleitung im Benehmen mit dem Fakultätsrat herbeizuführen.
(6) Die klinische und wirtschaftliche Ausrichtung der Zentren wird im Rahmen von jährlichen Zielvereinbarungen zwischen Vorstand und Zentrumsleitung festgelegt. Die Fakultäts- und die Klinikumsleitung können im Rahmen ihrer Aufgaben Vorschläge für die Zielvereinbarungen machen. Im Rahmen der vorgegebenen Budgets, der Rahmenplanung und der Weisungen des Vorstands haben die Zentren Gestaltungsfreiheit und Eigenverantwortung. Ziel ist eine enge Verbindung von fachspezifischem klinischem Sachverstand, wissenschaftlicher Exzellenz und ökonomischer Eigenverantwortung. Die wissenschaftliche Ausrichtung der Zentren in Forschung und Lehre richtet sich nach den Maßgaben der Medizinischen Fakultät.
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