§ 21
Zielvereinbarungen und Qualitätssicherung
(1) Zur Umsetzung des zwischen dem Land Berlin und der Gliedkörperschaft Charité abgeschlossenen Hochschulvertrags in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz festgelegten Zielsetzungen werden Zielvereinbarungen zwischen dem Vorstand, der Fakultätsleitung, der Klinikumsleitung sowie den Zentrumsleitungen oder anderen Organisationseinheiten abgeschlossen.
(2) Die Charité gewährleistet die Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Dabei soll ein Vergleich mit anderen medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika ermöglicht werden. Die Vorschriften des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gelten entsprechend. Die Charité legt alle zwei Jahre einen Qualitätssicherungsbericht vor, in dem die Qualitätssicherung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dargestellt wird.
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