§ 11
Organe der Kammern
(1) Organe der Kammern sind
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die Delegiertenversammlung und
- 2.
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der Vorstand.
(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
(3) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
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