§ 12
Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden.
(2) Jeder Delegiertenversammlung gehören nach Maßgabe der jeweiligen Hauptsatzung als Mitglieder zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter und höchstens drei Vertreterinnen oder Vertreter von Berliner Hochschulen an, die Studiengänge zu dem entsprechenden Beruf anbieten. Die Vertreterinnen und Vertreter werden jeweils von dem für den Studiengang zuständigen Fachbereich der Hochschule benannt.
(3) Die Hauptsatzungen können vorsehen, dass diejenigen Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilgenommen haben.
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