§ 17
Entschädigung
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse, des Vorstands sowie sonstiger Gremien der Kammern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können Entschädigungen gewährt werden, den Mitgliedern der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse sowie sonstiger Gremien allerdings nur für die Teilnahme an Sitzungen und für die Erledigung besonderer Aufgaben. Die Entschädigungstatbestände und deren Höhe werden durch Satzung geregelt.
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