§ 23
Vermögen und Beiträge
(1) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 21
Absatz 1 Satz 1 vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu halten. Der Sitz des Sondervermögens ist der Sitz der Versorgungseinrichtung. Die Kammer haftet für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung nur mit dem Sondervermögen. Die sonstigen Verbindlichkeiten der Kammer dürfen nicht aus dem Sondervermögen erfüllt werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln, insbesondere der Kreis der Beitragspflichtigen, der die Beitragspflicht begründende Tatbestand, die Bemessungsgrundlagen und der Beitragssatz sowie der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Beitrags. In der Satzung ist auch die Berücksichtigung von Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten unter Zugrundelegung des jeweiligen Finanzierungsverfahrens der Versorgungseinrichtung zu regeln.
(3) Die Mitglieder haben der Versorgungseinrichtung den für die Festsetzung der Höhe der Beiträge erheblichen Sachverhalt mitzuteilen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie müssen die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden, Bescheinigungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Bescheinigungen über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen belegen.
(4) Die Versorgungseinrichtung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen. Für die Vollstreckung gilt
§ 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
in Verbindung mit dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
§ 18
Absatz 2 und 3 gilt für die Versorgungseinrichtung entsprechend.
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